Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen nach Paragraph 6 der Hessischen Landkreisordnung in einer im Kreisgebiet verbreiteten Zeitung, die mindestens einmal in der Woche erscheint, sowie in den Amtsblättern der Städte und Gemeinden oder im Internet.

Gemäß der Hauptsatzung des Landkreises Gießen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch Abdruck im Gießener Anzeiger und in der Gießener Allgemeinen Zeitung. Darüber hinaus werden sie auch auf der Internetseite des Landkreises kommuniziert.

Veröffentlichungsgegenstände sind Einladungen zu öffentlichen Sitzungen, beschlossene Satzungen, Auslegungshinweise, Wahlinformationen, Ausschreibungen und Bekanntmachungen Dritter.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist einer der wichtigsten Grundsätze des Kommunalrechts; die Bürger:innen sollen über wichtige Änderungen und Angelegenheiten informiert werden und die Möglichkeit haben, an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.

Öffentliche Bekanntmachungen – Sitzungen

Das Parlamentsinformationssystem informiert über das politische Geschehen im Landkreis Gießen. Dort werden unter anderem öffentliche Sitzungen angekündigt.

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Feststellung des Ausscheidens und Nachrückens von Mitgliedern des Kreistages des Landkreises Gießen

Für den Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union (CDU) hat

• Frau Felicitas Beuschel ihr Mandat niedergelegt; dies stellte ich mit Wirkung zum 09.11.2023 fest (§ 34 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz –KWG-).

Daher stellte ich fest, dass als nächste, noch nicht berufene Bewerberin Frau Selda Demirel-Kocar mit Wirkung vom 09.11.2023 in den Kreistag des Landkreises Gießen nachrückt (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KWG).

Gegen diese Feststellungen kann jede Wahlberechtigte und jeder Walberechtigter binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei dem Wahlleiter für die Kreistagswahl des Landkreises Gießen, Bachweg 9, 35398 Gießen erheben.

Gießen, 23.11.2023

Ralf Sinkel
Besonderer Kreiswahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung

Anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 24.05.2023 hat der Landkreis Gießen auf Antrag der Stadt Gießen durch Beschluss des Kreisausschusses am 28.08.2023 die Heranziehung der Stadt zu den Aufgaben nach § 97 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 2, 4 und 5 HAG/SGB XII (n.F. ab 01.09.2023) (Sozialhilfe) gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Satz 4 und Abs. 3 HAG/SGB XII (n.F. ab 01.09.2023) mit Wirkung zum 01.09.2023 aufgehoben.

Frank Ide
Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung 

Beschluss des Kreistages über die Gültigkeit der Wiederholungswahl zum Kreisausländerbeirat am 18.12.2022

Der Kreistag des Landkreises Gießen hat in seiner Sitzung am 20.03.2023 gemäß §§ 30 Abs. 3 und 26 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) i. V. m. § 57 Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) die Gültigkeit der Wiederholungswahl des Kreisausländerbeirates am 18.12.2022 festgestellt.

Gießen, den 22.03.2023

Ralf Sinkel
Besonderer Kreiswahlleite

Öffentliche Bekanntmachungen – Satzungen

Öffentliche Bekanntmachung

Neunzehnte Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Gießen

Artikel I

Änderung der Abfallgebührensatzung

Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Gießen vom 3. November 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a.) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „123,64 €/t“ durch den Betrag „150,36 €/t“

bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „57,95 €/t“ durch den Betrag „60,45 €/t“

cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „1,00 €“ durch den Betrag „39,00 €“

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a.) Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Des Weiteren können je Haushalt und Kalenderjahr zwei Kofferraumanlieferungen von Bauschutt, Holz (A IV), Dachpappe (Bitumenpappe/Teerpappe), (staubdicht verpacktem) zementgebundenem Asbest sowie von (staubdicht verpackter) Mineralwolle kostenfrei am Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a.) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „155,00 €/t“ durch den Betrag „186,00 €/t“

bb) In Buchstabe c) werden der Betrag „525,00 €/t“ durch den Betrag „638,00 €/t“ sowie die Begriffe „Dachpappe, Teerpappe“ durch die Begriffe „Dachpappe (Bitumenpappe/Teerpappe)“

cc) In Buchstabe d) wird der Betrag „332,00 €/t“ durch den Betrag „387,00 €/t“

dd) In Buchstabe f) wird der Betrag „740,00 €/t“ durch den Betrag „1.006,00 €/t“

ee) In Buchstabe g) wird der Betrag „70,00 €/t“ durch den Betrag „75,00 €/t“

ff) In Buchstabe j) wird der Betrag „40,00 €/t“ durch den Betrag „69,00 €/t“

ff) In Buchstabe k) wird der Betrag „85,00 €/t“ durch den Betrag „106,00 €/t“

gg) In Buchstabe o) wird der Betrag „62,00 €/t“ durch den Betrag „69,00 €/t“

hh) In Buchstabe p) wird der Betrag „196,00 €/t“ durch den Betrag „201,00 €/t“

ii) In Buchstabe q) wird der Betrag „145,00 €/t“ durch den Betrag „209,00 €/t“

jj) In Buchstabe r) wird der Betrag „145,00 €/t“ durch den Betrag „163,00 €/t“

b.) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „70,00 €/t“ wird durch den Betrag „77,00 €/t“

c.) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Satz wird der Wert „100 kg“ durch den Wert „200 kg“

bb) In Buchstabe a) wird der Betrag „10,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „18,00 €/Anlieferung“

cc) In Buchstabe b) werden der Betrag „26,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „45,00 €/Anlieferung“ sowie die Begriffe „Dachpappe, Teerpappe“ durch die Begriffe „Dachpappe (Bitumenpappe/ Teerpappe)“

dd) In Buchstabe c) wird der Betrag „20,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „33,00 €/Anlieferung“

ee) In Buchstabe d) wird der Betrag „30,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „71,00 €/Anlieferung“

ff) In Buchstabe e) wird der Betrag „5,60 €/Anlieferung“ durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“

gg) In Buchstabe g) wird der Betrag „3,20 €/Anlieferung“ durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“

hh) In Buchstabe h) wird der Betrag „5,10 €/Anlieferung“ durch den Betrag „10,00 €/Anlieferung“

ii) In Buchstabe i) wird der Betrag „5,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „7,00 €/Anlieferung“

jj) In Buchstabe j) wird der Betrag „3,50 €/Anlieferung“ durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“

kk) In Buchstabe l) wird der Betrag „10,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „18,00 €/Anlieferung“

ll) In Buchstabe m) wird der Betrag „9,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „19,00 €/Anlieferung“

mm) In Buchstabe n) wird der Betrag „9,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „14,00 €/Anlieferung“

d.) Abs. 4a wird wie folgt geändert:

aa) Der Wert „100 kg“ wird durch den Wert „200 kg“ ersetzt und der Betrag „3,50 €/Anlieferung“ wird durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“

e.) Abs. 4b wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „3,00 €/je Sack“ durch den Betrag „4,00 €/je Sack“

bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „8,00 €/Stück“ durch den Betrag „5,00 €/Stück“

cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „12,00 €/Stück“ durch den Betrag „7,00 €/Stück“

dd) In Buchstabe d) wird der Betrag „5,00 €/Stück“ durch den Betrag „4,00 €/Stück“

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Buseck, den 19. Februar 2024

Landkreis Gießen

Der Kreisausschuss

Anita Schneider

Landrätin

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022

Artikel I

Änderungen

Die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:

  • 5 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: „Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit Beginn der Gewährung der Leistung Kindertagespflege. Der Kostenbeitrag ist monatlich fällig und jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats zu entrichten. Der Kostenbeitrag wird gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit Bescheid in Höhe und Dauer festgesetzt.“
  • 7 Abs. 2 wird nach dessen Satz 1 um folgenden Satz ergänzt: „Der Landkreis Gießen überprüft jährlich die Angemessenheit der laufenden Geldleistungen.“
  • In § 8 Abs. 1 werden im Rahmen der Stufe 3 die Worte „ein Betreuungsangebot von Montag bis Freitag“ ersetzt durch den folgenden neuen Wortlaut: „ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot (Fünf-Tage-Woche)“.
  • In § 8 Abs. 1 wird im Rahmen des Bestandsschutzes das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt durch das folgende neue Datum: „30. Juni 2024“.
  • 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: „Die Fortbildung zum Hessischen Bildungs und Erziehungsplan erfolgt bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 zusätzlich zur Aufbauqualifizierung.“
  • In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach Ablauf eines jeden Kalendermonats“ ersetzt durch die Worte: „für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Folgemonats“

Artikel II
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss

Hungen, den 11. Dezember 2023

Anita Schneider
Landrätin

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken im Landkreis Gießen vom 13. Februar 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 8. November 2021

Artikel I

Änderungen

Die Satzung über die Bildung von Schulbezirken im Landkreis Gießen vom 13. Februar 2012 – zuletzt geändert durch Satzung vom 08. November 2021 – wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Absatz 1 Nr. 10 b) cc) erhält folgenden neuen Wortlaut:

 „cc) Stadtteil Muschenheim“

2. § 2 Absatz 1 Nr. 16 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„16. Stadt Staufenberg

a) Grundschule im Lumdatal

aa) Stadtteil Staufenberg

bb) Stadtteil Daubringen

cc) Stadtteil Mainzlar

b) Schule am Edelgarten, Treis/Lda.

Stadtteil Treis/Lda.“

3. § 3 Absatz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„(1) Folgende Orts- bzw. Stadtteile liegen gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 HSchG in Überschneidungsgebieten benachbarter Schulbezirke:

  1. Rabenau, Ortsteil Allertshausen
  2. Rabenau, Ortsteil Geilshausen
  3. Fernwald, Ortsteil Albach
  4. Grünberg, Stadtteil Beltershain
  5. Grünberg, Stadtteil Reinhardshain
  6. Hungen, Stadtteil Langd
  7. Hungen, Stadtteil Trais-Horloff
  8. Hungen, Stadtteil Utphe
  9. Hungen, Stadtteil Inheiden
  10. Lich, Stadtteil Eberstadt
  11. Lich, Stadtteil Nieder-Bessingen
  12. Lich, Stadtteil Ober-Bessingen
  13. Pohlheim, Stadtteil Hausen
  14. Linden, Stadtteil Linden-Forst
  15. Linden, Stadtteil Leihgestern, Konrad-Adenauer-Straße, Ludwig-Erhard-Straße, Gustav-Heinemann-Straße, Kurt-Schuhmacher-Straße, Theodor-Heuss-Straße, Elisabeth-Schwarzhaupt-Straße, Im Boden, Arnsburger Weg“

 Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hungen, den 11. Dezember 2023

Landkreis Gießen

Der Kreisausschuss

Anita Schneider
Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Sechste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. März 2023

Artikel I

Änderungen

In § 3 Absatz 2 der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. März 2023, wird folgendes geändert:

Der Halbsatz

„ab dem 1. Januar 2023 622,00 Euro“

wird ersetzt durch:

„vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 622,00 Euro,

ab dem 1. Januar 2024 740,00 Euro.“

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Hungen, den 11. Dezember 2023

Der Kreisausschuss

Anita Schneider

Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Eigenbetrieb „Servicebetrieb Landkreis Gießen“ vom 10. September 2012,
zuletzt geändert durch Satzung am 27. Juni 2022

Artikel 1
Änderung der Satzung für den Eigenbetrieb „Servicebetrieb Landkreis Gießen“
vom 10. September 2012,
zuletzt geändert durch Satzung am 27. Juni 2022
(1) § 9 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Die Betriebsleitung besteht aus einer Kaufmännischen Betriebsleitung und einer Technischen Betriebsleitung. Der Kreisausschuss bestellt die Kaufmännische Betriebsleitung zur Ersten Betriebsleitung.

(2) Die Betriebsleitungen vertreten sich gegenseitig.

(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Ersten Betriebsleitung den Ausschlag.

(4) Der Kreisausschuss regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

(5) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Landkreisordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die Zwischenberichterstattung, der Abschluss von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert Euro 50.000 im Einzelfall nicht übersteigt; sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis Euro 5.000,00.

(6) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat der/dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie der/dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Beigeordneten und der/dem Leiter/in der Organisationseinheit Controlling den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft des Landkreises Gießen wesentlichen Auskünfte verlangen.

(2) § 10 Abs. 1 wird nach dessen Satz 1 um folgenden Satz ergänzt:
„Die Vertretung erfolgt durch die Erste Betriebsleitung oder in deren rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung durch die weitere Betriebsleitung.“

(3) § 10 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die der Landkreis Gießen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von der Betriebsleitung abgegeben. Bei verpflichtenden Erklärungen mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 50.000 und nicht mehr als Euro 150.000 ist die Unterzeichnung durch die jeweilige Betriebsleitung des zuständigen Geschäftsbereichs zusammen mit der Landrätin/dem Landrat oder der/dem zuständigen Beigeordneten für den Eigenbetrieb erforderlich. Im Übrigen sind Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin/dem Landrat oder der/dem zuständigen Beigeordneten für den Eigenbetrieb sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel des Landkreises Gießen versehen sind (§ 45 HKO).“

(4) § 10 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
„Die jeweilige Betriebsleitung kann in ihrem zuständigen Geschäftsbereich einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen.”

(5) In § 10 Abs. 7 wird das Wort „Betriebsleiter” ersetzt durch das Wort „Betriebsleitungen”

(6) In § 10 Abs. 8 werden die Worte „dem Betriebsleiter” ersetzt durch die Worte „der Betriebsleitung”

(7) In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Betriebsleitung” ersetzt durch das Wort „Betriebsleitungen”

(8) In § 11 Abs. 2 werden nach den Worten „mit Ausnahme der“ die Worte „Stellvertretung der Betriebsleitung“ ersetzt durch das Wort „Betriebsleitungen“

(9) § 15 Abs. 1 wird nach dessen Satz 1 um folgenden Satz ergänzt:
„Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Vergaberichtlinien des Landkreises Gießen als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.”

Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.

Grünberg, den 10. Juli 2023

Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen
Anita Schneider
Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger vom 9. November 1979, zuletzt geändert am 7. November 2022

Artikel 1 (Änderung)
In § 4 der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger vom 9. November 1979, zuletzt geändert am 7. November 2022, wird nach Absatz 2 ein Absatz 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 erhalten die Mitglieder des Kreisausländerbeirates für die Teilnahme an Sitzungen des Kreisausländerbeirates und seines Vorstands eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes von pauschal 45,- € pro Tag, unabhängig von der Anzahl der Sitzungen.“

Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Buseck, den 20. März 2023

Landkreis Gießen
Anita Schneider
Landrätin

Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen
nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018,

zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2021

Artikel I (Änderungen)
In § 3 Absatz 2 der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2021, wird folgendes geändert:
Der Halbsatz „ab dem 1. Januar 2022 371,00 Euro“ wird ersetzt durch:
„vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 371,00 Euro, ab dem 1. Januar 2023 622,00 Euro.“

Artikel II (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Buseck, den 20. März 2023

Der Kreisausschuss
Anita Schneider
Landrätin

Öffentliche Bekanntmachungen – Haushaltsrechtliche Veröffentlichungen

Amtliche Bekanntmachung

Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Wirtschaftsjahr 2022

Der Kreistag hat am 10. Juli 2023 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb des Landkreises Gießen – für das Wirtschaftsjahr 2022 festgestellt. Die Entlastung der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2022 wurde gleichzeitig beschlossen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Deutschland AG, Frankfurt am Main, am 15. Mai 2023.
Der Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers hat folgenden Wortlaut:
„Wir haben den Jahresabschluss des Servicebetrieb Landkreis Gießen – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“

Hiermit wird gemäß § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bekannt gegeben, dass der Jahresabschluss 2022 und der Lagebericht in der Zeit vom 25. Juli bis einschließlich 31. Juli 2023 beim Servicebetrieb Landkreis Gießen, 35394 Gießen, Riversplatz 1 – 9, Gebäude E, Zimmer 219, während der Dienststunden
öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.

Gießen, den 13. Juli 2023

Servicebetrieb des Landkreises Gießen
Sascha Ott
Betriebsleiter

Amtliche Bekanntmachung

Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Wirtschaftsjahr 2021

Der Kreistag hat am 26. September 2022 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb des Landkreises Gießen – für das Wirtschaftsjahr 2021 festgestellt. Die Entlastung der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2021 wurde gleichzeitig beschlossen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Deutschland AG, Frankfurt am Main, am 12. Mai 2022.
Der Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers hat folgenden Wortlaut:
„Wir haben den Jahresabschluss des Servicebetrieb Landkreis Gießen – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“

Hiermit wird gemäß § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bekannt gegeben, dass der Jahresabschluss 2021 und der Lagebericht in der Zeit vom 04. Oktober bis einschließlich 10. Oktober 2022  beim Servicebetrieb Landkreis Gießen, 35394 Gießen, Riversplatz 1 – 9, Gebäude E, Zimmer 219, während der Dienststunden
öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.

Gießen, den 27. September 2022

Servicebetrieb des Landkreises Gießen
Sascha Ott
Betriebsleiter

Amtliche Bekanntmachung

Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Wirtschaftsjahr 2020

Der Kreistag hat am 12. Juli 2021 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb des Landkreises Gießen – für das Wirtschaftsjahr 2020 festgestellt. Die Entlastung der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2020 wurde gleichzeitig beschlossen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Deutschland AG, Frankfurt, am 26. April 2021.
Der Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers hat folgenden Wortlaut:
„Wir haben den Jahresabschluss des Servicebetrieb Landkreis Gießen – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Geschäftsjahr
vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“

Hiermit wird gemäß § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bekannt gegeben, dass der Jahresabschluss 2020 und der Lagebericht in der Zeit vom 26. bis einschließlich 30. Juli 2021 beim Servicebetrieb Landkreis Gießen, 35394 Gießen, Riversplatz 1 – 9, Gebäude E, Zimmer E222, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.

Gießen, den 13. Juli 2021

Servicebetrieb des Landkreises Gießen
Sascha Ott
Betriebsleiter