Artenschutz und -vielfalt

Der Artenschutz dient dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Die entsprechenden Bestimmungen sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt und untergliedern sich in den allgemeinen und den besonderen Artenschutz. Auch im europäischen Naturschutzrecht sind viele Arten besonders unter Schutz gestellt. Der Artenschutz umfasst den Schutz der Lebensräume, der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten sowie den Schutz vor Beeinträchtigungen durch menschliche Eingriffe.

Verboten sind daher vor allem:

  • die Tötung,
  • die Entnahme aus der Natur,
  • die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie
  • die Störung, insbesondere während der Aufzuchtzeiten.

Weitere Beeinträchtigungen können entstehen durch anlockende oder abstoßende Wirkungen wie Licht, Schall oder Reflektion.

Wenn der Artenschutz betroffen ist, ist die Untere Naturschutzbehörde zu informieren. Für eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist ein formloser Antrag einzureichen. Es wird empfohlen, vor einer Antragstellung telefonisch mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen.

Bäume und Hecken schützen und pflegen

Auch außerhalb des eigenen Gartens gelten Bäume und Hecken als wichtiger Teil dörflicher und ländlicher Lebensräume, die vor allem mit zunehmendem Alter einen hohen Wert für den Naturschutz und die Landschaft haben. Sie dienen zahlreichen Tieren als Unterschlupf, bieten Nahrung oder sind Brut- und Ruhestätte.

Weil ihre Bedeutung für den Naturschutz groß ist, dürfen Bäume und Hecken während der Brutzeit nicht zurückgeschnitten oder gerodet werden. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht dafür einen Schutzzeitraum vom 1. März bis zum 30. September vor.

Dies gilt auch für Streuobstbestände; zwar können alte abgängige Bäume gefällt werden, wenn sie keinen Ertrag mehr bringen. Allerdings sind auch hier die benannten Fällzeiten gültig und das Fällen ist nur dann möglich, wenn keine Höhlenbrüter wie der Steinkauz in Höhlungen des Obstbaumes Unterschlupf gefunden haben. Ist dies nicht der Fall, so darf der Baum entfernt, muss aber durch einen neuen hochstämmigen Obstbaum ersetzt werden.

Bäume in gärtnerisch gepflegten Anlagen wie Gärten, Parks oder Friedhöfen unterliegen der zeitlichen Beschränkung nicht. Dennoch ist es dringend ratsam, diese Vorhaben in die Zeiten außerhalb des Brutgeschäftes der heimischen Vogelarten zu legen.

Ein schonender Pflegeschnitt von Bäumen und Hecken ist jederzeit unter Beachtung des Artenschutzes möglich. Bei einer Fällung außerhalb des Schutzzeitraumes empfiehlt es sich, durch Fotos zu dokumentieren, dass die artenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigt wurden. Zudem kann ein Gespräch mit dem/der Umweltbeauftragten der jeweiligen Kommune hilfreich sein.

Bei allen Pflegeschnitten und Rodungen gilt: Der Artenschutzaspekt ist immer zu beachten. So ist eine Fällung zu jeder Zeit verboten, wenn sich auf dem Baum brütende Vögel befinden. Bei vorhandenen Höhlen oder Spalten sollte vorab die Untere Naturschutzbehörde informiert werden. Sie werden anschließend von Fachgutachtern auf Bewohner wie Fledermäuse und diverse Vogelarten überprüft. Handelt es sich um Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten, dürfen die Bäume nicht gefällt oder über einen Pflegeschnitt hinausgehend behandelt werden.

Als Sonderfall gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Drohen Bäume zur Gefahr für den Straßenverkehr oder Fußgänger zu werden, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen.

Artenschutz bei tierischen Untermietern

Hornissen, Wespen, Fledermäuse, Siebenschläfer, Waschbären – es gibt etliche Tierarten, die sich gerne im häuslichen Bereich einnisten. Viele von ihnen machen sich durch Geräusche bemerkbar und hinterlassen neben Kot auch Schäden an der Bausubstanz.

Es gibt also gute Gründe, weshalb der Mensch keine tierischen Untermieter in den eigenen vier Wänden duldet. Beim Umgang mit den Tieren ist jedoch Vorsicht geboten. Wer sich nicht mit einer bestimmten Tierart arrangieren kann oder Umbaumaßnahmen am eigenen Wohnhaus plant, muss neben dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auch tierschutz- und jagdrechtliche Vorschriften berücksichtigen.

Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet an dieser Stelle zwischen wild lebenden Tieren und besonders geschützten wild lebenden Tierarten. Zu den wild lebenden Tieren zählt beispielsweise der Steinmarder. Wer ihn wieder loswerden möchte, sollte in Kontakt mit dem/der Pächter:in des jeweiligen Jagdrevieres treten, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Eine artenschutzrechtliche Entscheidung ist bei den dem Jagdrecht unterliegenden wild lebenden – und demnach nicht besonders geschützten – Tieren nicht nötig.

Wer es mit besonders geschützten wild lebenden Tieren wie dem Siebenschläfer, der Fledermaus oder auch Hornissen zu tun hat, benötigt jedoch eine Entscheidung des Fachdienstes Naturschutz, um beispielsweise eine Umsiedlung durchzuführen, ein Nest zu beseitigen oder den Abriss von Bausubstanz vorzunehmen, in der besonders geschützte Tiere Fortpflanzungs- oder Ruhestätten haben.

Dazu zählen auch Schwalben, die gerade bei Fassadenrenovierungen oder Dacherneuerungen oft wohnsitzlos oder getötet werden. Um nicht in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten, sollten Hausbesitzer:innen Kontakt mit dem Fachdienst Naturschutz aufnehmen und gemeinsam Wege suchen, die rechtlich und artenschutzfachlich verträglich sind.

Wespennest